E-Mobilität fördern

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Neubauten müssen seit 2022 für Elektromobilität vorbereitet werden. Ladesäulen und entsprechende Elektroinfrastruktur sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Neubauten müssen seit dem Inkrafttreten des **Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)** im März 2021 in Deutschland für Elektromobilität vorbereitet sein. Dies betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude und soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge fördern. Das GEIG zielt darauf ab, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu beschleunigen, um den Umstieg auf Elektromobilität zu erleichtern. Die Ladepunkte sollen so gestaltet sein, dass sie in Zukunft ohne große bauliche Maßnahmen installiert werden können, was Bauherren Zeit und Kosten spart.

Die wichtigsten Vorgaben des GEIG:

1. Wohngebäude:
Bei Neubauten von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit der notwendigen Leerverrohrung für den Anschluss von Ladestationen ausgestattet werden. Diese Vorbereitung erleichtert den späteren Einbau von Ladepunkten.
   
2. Nichtwohngebäude:
Bei Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt direkt installiert werden. Zusätzlich muss bei Nichtwohngebäuden für mindestens 20 % der Stellplätze eine Leerverrohrung für künftige Ladepunkte vorgesehen werden.

3. Bestandsgebäude:
Ab 2025 gelten auch für bestehende Gebäude neue Anforderungen, wenn diese mehr als 10 Stellplätze haben. Bei größeren Renovierungen müssen für diese Gebäude ebenfalls Ladepunkte eingerichtet und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden.